TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/25 2003/12/0116

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §134 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §254 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §254 Abs7 idF 2000/I/094;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §134 Abs1 idF 1994/550;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Ing. W in W, vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 113, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 20. Mai 2003, Zl. P400408/89-PersB/2003, betreffend Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Amt für Rüstung und Wehrtechnik.

Als Beamter der Allgemeinen Verwaltung war er mit (rechtskräftigen) Bescheiden des Bundesministers für Landesverteidigung (der belangten Behörde) vom 31. August 1995 mit Wirkung vom 1. September 1995 von der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A überstellt sowie vom 27. Mai 1998 mit Wirkung vom 1. Juli 1998 zum Oberrat auf die Planstelle der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A ernannt worden.

Auf Grund seiner Erklärung vom 4. Dezember 2002 bewirkte er mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes.

In seiner Eingabe vom 30. Jänner 2003 beantragte er die bescheidmäßige Feststellung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung. Er sei derzeit in "A1/2/13/2" eingestuft; unter Zugrundelegung seiner Dienstzeiten (beim Bund) seit 1. Jänner 1970 (Vorrückungsstichtag) bis dato (33 Dienstjahre) ergäbe sich eine Einstufung in "A1/2/16/3". Durch das "Optierungsverbot 1995" sei es ihm damals nicht möglich gewesen, von der Verwendungsgruppe B in das Funktionszulagenschema zu optieren, eine Optierung in der Zeit von 1996 bis zum 1. Dezember 2002 hätte für ihn einen eklatanten Besoldungsnachteil erbracht. Durch dieses "Optierungsverbot" hätten ihn jüngere Bedienstete, die die selbe Ausbildung absolviert hätten, einen Arbeitsplatz mit denselben Besoldungsmerkmalen besäßen und "in der" Verwendungsgruppe B hätten optieren können, bereits "überholt".

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über diesen Antrag folgendermaßen ab:

"Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 30. Jänner 2003, mit welchem Sie um bescheidmäßige Feststellung Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ersuchen, wird gemäß § 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 53, und § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, Ihre derzeitige besoldungsrechtliche Stellung gemäß § 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956), BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, mit Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 13 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2004, festgestellt. Aufgrund Ihrer Einteilung als Referatsleiter im Amt für Rüstung und Wehrtechnik auf dem Arbeitsplatz OrgPlNr. RW0, PosNr. 120, Planstellenwertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 2, gebührt Ihnen die Funktionszulage der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 2."

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 1. September 1972 zum zeitverpflichteten Soldaten ernannt worden. Mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1977 sei er zum Beamten der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse I ernannt worden. Gleichzeitig sei sein gemäß § 8 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) maßgebender Vorrückungsstichtag gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. mit 2. Jänner 1970 festgestellt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1978 in die Verwendungsgruppe C, mit Wirksamkeit vom 1. August 1990 in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe B und mit Wirksamkeit vom 1. September 1995 in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A überstellt worden. Auf Grund seiner Erklärung vom 4. Dezember 2002 habe er mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und damit in die Verwendungsgruppe A1 bewirkt. Ein Beamter des Dienststandes, der einer der Verwendungsgruppe A bis E oder P1 bis P5 angehöre, könne gemäß § 254 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen A1 bis A7 bewirken. Überleitungen in den Allgemeinen Verwaltungsdienst seien gemäß § 244 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 in den Verwendungsgruppen A2 bis A1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 zulässig. Der Beschwerdeführer hätte sohin erstmalig mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 seine Überleitung bewirken können. Letztmalig habe er im Jahr 1998 eine Gegenüberstellung (seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung im Dienstklassensystem und im Funktionszulagenschema) für den Monat Jänner 1998 mit folgendem Inhalt erhalten:

"vorher:
VGr. A, DKl. VI, GehSt. 3, n.V. 1.7.1999

Gehalt S 29.725,0

Verwalt.dienstzul. S 2.068,0

nachher:
VGr. A 1, FGr. GL, GehSt. 10, n.V. 1.7.1999

S 32.305,0

S 31.793,0

S 32.305,0"

Wie aus dieser Gegenüberstellung ersichtlich, hätte der Beschwerdeführer bereits im Kalenderjahr 1998 in der Verwendungsgruppe A1 einen besoldungsmäßigen Vorteil gehabt, obwohl sein damaliger Arbeitsplatz mit der Grundlaufbahn bewertet gewesen sei und ihm somit keine Funktionszulage gebührt hätte. Es könne daher die Behauptung, dass er einen eklatanten Besoldungsnachteil gehabt hätte, nicht nachvollzogen werden. Da im Allgemeinen Verwaltungsdienst durch die Funktionszulage auch die Wertigkeit des Arbeitsplatzes abgegolten werde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Optierung "in der" Verwendungsgruppe B gegenüber einer Optierung in der Verwendungsgruppe A einen Vorteil bringen sollte. Zum Vorbringen, er sei von jüngeren Bediensteten, die in der Verwendungsgruppe B hätten optieren können, überholt worden, werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer erst mit Wirksamkeit vom 1. August 1990 in die Verwendungsgruppe B und mit Wirksamkeit vom 1. September 1995 in die Verwendungsgruppe A ernannt worden sei und somit seine 33 Dienstjahre nicht durchgehend in den Verwendungsgruppen B und A verbracht habe. Laufbahnen von verschiedenen Bediensteten mit unterschiedlichen Voraussetzungen könnten nicht verglichen werden. Weiters sei zu beachten, dass sein Vorrückungsstichtag ursprünglich für die Verwendungsgruppe D festgestellt worden sei. Durch den Überstellungsverlust gemäß § 12a Abs. 4 GehG sei sein fiktiver Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe A der 2. Jänner 1976.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, "so gestellt zu werden, als ob (er) 1995 in B optiert hätte, um dann in A1 übergeleitet zu werden". Einleitend bringt er vor, er hätte im Jahre 1995 "von Gesetzes wegen in den Allgemeinen Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe B", optieren können, jedoch sei für das genannte Jahr von der belangten Behörde ein "Optierungsverbot" verhängt worden. Eine Optierung im Zeitraum von 1996 bis 1. Dezember 2002 hätte für ihn gegenüber seinem Verbleib im bisherigen Schema einen Besoldungsnachteil mit sich gebracht. Zwar habe er im Februar 1998 von der belangten Behörde eine Dienstgebermitteilung erhalten, laut der eine Überleitung in das "A-Schema" (in den Allgemeinen Verwaltungsdienst) einen momentanen bezugsmäßigen Vorteil erbracht hätte, dies jedoch nur kurzfristig und im Ausmaß von rund S 500,-- monatlich. Dadurch, dass er im Juli 1998 auf eine Planstelle der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A ernannt worden sei, habe sich ein Verbleib im alten Schema als günstiger erwiesen, weshalb er von der angebotenen Überleitungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Hätte er, worauf er einen gesetzlichen Anspruch gehabt hätte, ohne das erwähnte Optierungsverbot die Möglichkeit gehabt - von der er auch Gebrauch gemacht hätte -, im Jahre 1995 in die "Verwendungsgruppe B des Allgemeinen Verwaltungsdienstes" optieren können, hätte sich seine nunmehrige Einstufung nach 33 Dienstjahren in "A1/2/16/3" ergeben. Da er nur in "A1/2/13/2" eingestuft sei, habe er die bescheidmäßige Feststellung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung begehrt. Auch habe er die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Hinblick auf die besoldungsmäßige Besserstellung jüngerer Bediensteter gerügt.

In weiterer Ausführung der Beschwerdegründe bringt er vor, die belangte Behörde meine offenbar, der Tatsache des Optierungsverbotes im Jahre 1995 komme mangels wirtschaftlicher Auswirkungen bzw. ausreichender Alternativmöglichkeiten keine Relevanz zu. Sie lasse aber diesbezügliche Rechnungsgrundlagen und Ergebnisse vermissen, sodass ein vollständiges, einer rechtlichen Würdigung zugängliches Ermittlungsergebnis nicht vorliege und der Anspruch auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die belangte Behörde habe im Jahre 1995 "durch gesetzwidrige Verfügung eines Optierungsverbotes" sein Recht auf Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst verletzt. Die Überleitung hätte zum damaligen Zeitpunkt einen Vorteil bedeutet, weshalb er davon Gebrauch gemacht hätte. In der Folge hätten sich im Zuge der Laufbahn durch Verbleib im alten Schema keine Nachteile ergeben, die eine Optierung nahegelegt hätten. Solche hätten sich erst im Jahre 2002 ergeben, woraus er die Konsequenz gezogen habe. Mit dem angefochtenen Bescheid werde die "Rechtsverletzung aus dem Jahre 1995" aufrecht erhalten und zu Grunde gelegt bzw. implizite verneint, zumindest werde ihr keine Relevanz zuerkannt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit hg. Verfügung vom 3. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Vorbringen und jenes in der Gegenschrift um Konkretisierung seiner Behauptung, die belangte Behörde habe für das Jahr 1995 "ein Optierungsverbot verhängt", ersucht.

In seinem Schriftsatz vom 9. Jänner 2004 bringt der Beschwerdeführer hiezu vor, er sei nicht in der Lage, das "Optierungsverbot von 1995 als Rechtsakt zu konkretisieren bzw. zu definieren", weil ihm dies seitens der belangten Behörde lediglich im Wege eines Rundschreibens zur Kenntnis gebracht worden sei, das ohne nähere Ausführung auf § 244 Abs. 1 BDG 1979 Bezug genommen habe. Die Auslegung der belangten Behörde sei gesetzwidrig bzw. wäre, Richtigkeit der Auslegung unterstellt, Verfassungswidrigkeit der Gesetzesstelle gegeben. Für diesen Fall werde dessen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof angeregt. Der Beschwerdeführer sei nicht nur durch das "Optierungsverbot 1995", sondern auch durch die Schlechterstellung der Verwendungsgruppe A1 gegenüber der Verwendungsgruppe A2 beschwert. Bei einer "Überleitung von B in die Verwendungsgruppe A2 und anschließend linear in die Verwendungsgruppe A1" hätte er einen Vorteil gehabt. Bei einer Überstellung im Jahre 1995 von "B/VI/1 in A2" wäre er in die Gehaltsstufe 13, bei einer Überstellung von "A/VI/2 in A1" wäre er in die Gehaltsstufe 9 überstellt worden, was einen Verlust von acht Jahren bedeutet hätte. Bei einer Überstellung in die Verwendungsgruppe A (im Dienstklassensystem) habe er bereits einen Überstellungsverlust von sechs Jahren gehabt. Wenn der Gesetzgeber, wie behauptet, eine "Neudurchrechnung" der Bediensteten, die von A2 in A1 wechselten, nicht gewollt, dies jedoch bei allen Bediensteten, die 1996 von A2 in A1 gewechselt hätten, getan habe (alle Bediensteten, die nach dem 1. Jänner 1996 von A2 in A1 linear überstellt worden seien), so liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichheit vor, weil es darauf hinausliefe, dass eine Berufsgruppe bei Einführung eines Besoldungssystems gesplittet würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 244 Abs. 1 BDG 1979, eingefügt durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995, lautet:

"Allgemeiner Verwaltungsdienst

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 244. (1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

1. in die Verwendungsgruppen A3 bis A7 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,

2. in die Grundlaufbahn und in die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppen A1 und in die Verwendungsgruppe A2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,

3. in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998."

§ 254 BDG 1979, eingefügt durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, Abs. 7 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, lautet, soweit im Beschwerdefall von Bedeutung:

"Überleitung in andere Verwendungsgruppen

§ 254. (1) Ein Beamter des Dienststandes, der einer der Verwendungsgruppen A bis E oder P1 bis P5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen A1 bis A7 bewirken. ...

...

(7) Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(8) Der Beamte wird

1. nach den Abs. 1 und 3 bis 7 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

...

übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Beamte am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.

..."

§ 134 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994:

"Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst

§ 134. (1) Wird ein Beamter gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet, so gebührt ihm die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Z 1 bis 8 ergibt:

1. aus der Verwendungsgruppe A:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen
Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung
gebührt

Verwen-
dungs-
gruppe

Dienst-
klasse

Gehalts-
stufe

in der Ver-
wendungs-
gruppe

die
Gehalts-
stufe

...

 

 

 

A





VI

2
3
4 bis 6


7
8
9









A1

9
10
11 (nächste Vor-
rückung in
zwei Jahren)
11
12
13

 

 

A

 

 

VII

1
2
3
4
5
6
7
8
9 (erster bis
viertes Jahr)
9 (mit DAZ)

(mit Aus-
nahme der
Funktions-
gruppen
7 bis 9)

11
12
13
14
15
16
17
18
19 (erster bis
viertes Jahr)
19 (mit DAZ)

...

2. aus der Verwendungsgruppe B:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen
Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung
gebührt

Verwen-
dungs-
gruppe

Dienst-
klasse

Gehalts-
stufe

in der Ver-
wendungs-
gruppe

die
Gehalts-
stufe

...

 

 

 

 

 

 

B




V

2 (erstes Jahr)
2 (zweites Jahr)
3 (erstes Jahr)
3 (zweites Jahr)
4 (erstes Jahr)
4 (zweites Jahr)
und 5 und 6

7
8
9 (erstes und
zweites Jahr)
9 (drittes und
viertes Jahr)
9 (mit DAZ)









A2

10 (zweites Jahr)
11 (erstes Jahr)
11 (zweites Jahr)
12 (erstes Jahr)
12 (zweites Jahr)
13 (nächste Vor-
rückung in
zwei Jahren)

13
14
15

16

17 (nächste Vor-
rückung in
zwei Jahren)

 

 

B

 

 





VI

1
2
3
4
5
6
7

8

9

 

13
14
15
16
17
18
19 (erstes und
zweites Jahr)
19 (drittes und
viertes Jahr)
19 (mit DAZ)

...

(2) Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.

..."

Die ErläutRV zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, 1577 BlgNR

18. GP 176 führen zu § 254 Abs. 7 BDG 1979 ua. aus:

"Eine Überleitung nach § 254 bedarf keines Ernennungsaktes. Sie wird von Gesetzes wegen wirksam, wenn das entsprechende Schreiben des Beamten bei der Dienstbehörde einlangt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall kann die Überleitung in das neue Schema von der Dienstbehörde nicht abgelehnt werden. ..."

Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass er - erstmals - am 4. Dezember 2002 eine Erklärung im Sinn des § 254 Abs. 1 BDG 1979, mit der er seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst bewirkte, abgab.

Der Beschwerdeführer zieht seine im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte besoldungsrechtliche Stellung im Dienstklassensystem im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überleitung in das Funktionszulagenschema und die in Anwendung des § 134 Abs. 1 GehG erfolgte Einstufung in die Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2004, nicht in Zweifel und lässt im Übrigen die Bewertung seines Arbeitsplatzes unbekämpft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Fällen der Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst zur Bestimmung des § 134 GehG klargestellt, dass die Überleitung des Beamten in das Funktionszulagenschema auf Grund eigener Option ausgehend von der bisher erreichten besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt; eine Neudurchrechnung im Funktionszulagenschema ausgehend vom Vorrückungsstichtag ist nicht vorgesehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0234).

Soweit der Beschwerdeführer unbestimmt von einem "Optierungsverbot" der belangten Behörde "von", "für" bzw. "im Jahre 1995" spricht (und hiemit allenfalls auf die Übergangsbestimmung des § 244 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 abzielt), vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, zumal der angefochtene Bescheid nicht über ein "Optierungsverbot" in welcher Form auch immer abspricht oder ein solches zu Grunde legt, sondern nur die dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung seiner Überleitungserklärung vom Dezember 2002 und seiner auf rechtskräftigen Ernennungsakten beruhenden, im Dienstklassensystem erreichten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung feststellt. Wie die zitierten ErläutRV zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 zur Option verdeutlichen, beruht die Überleitung einzig auf der wirksamen schriftlichen Erklärung des Beamten; der Beschwerdeführer behauptet gerade nicht, schon zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Jahre 1995, die Erklärung seiner Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst abgegeben zu haben, deren Erfolg an der Übergangsbestimmung des § 244 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 gescheitert wäre, sodass auch seine nicht näher ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung verschiedener Verwendungsgruppen nach § 244 Abs. 1 BDG 1979 mangels Präjudizialität dieser Norm dahingestellt bleiben können.

Im Übrigen sei etwa auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1989, B 1123/88 (= Slg. 12.154), mwN, verwiesen, wonach die etappenweise Einführung der Neuregelung der Besoldungsgruppen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung zur Verteilung der durch die Neuregelung bedingten Mehrkosten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 9. Jänner 2004 die Rechtsverletzung zusammengefasst darin sieht, ihm wäre im Falle seiner Überstellung "1995" - sohin offenbar hypothetisch statt seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe A im Dienstklassensystem mit Wirksamkeit vom 1. September 1995 seine Überstellung von der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI, in die Besoldungsgruppe A2 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorausgesetzt - in das Funktionszulagenschema ein Überstellungsverlust erspart geblieben, den er auf Grund seiner Überstellung (im Dienstklassensystem) von der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A erlitten habe, vermag er auch damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - oder eine Verfassungswidrigkeit der im angefochtenen Bescheid angewendeten einfachgesetzlichen Bestimmungen - nicht aufzuzeigen, weil - wie bereits ausgeführt - Gegenstand des angefochtenen Bescheides lediglich die Feststellung jener dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers ist, die sich gemäß § 134 GehG aus seiner Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 ergab, nicht jedoch jene, die aus seiner Überstellung im September 1995 (und aus seiner Beförderung im Juli 1998) im Dienstklassensystem folgte.

Es wäre ihm angesichts des im Jahre 1995 bereits kundgemachten Besoldungsreform-Gesetzes 1994 frei gestanden, von einer Überstellung im Dienstklassensystem (und damit von einem Überstellungsverlust nach § 12a Abs. 4 GehG) Abstand zu nehmen und als Beamter der Verwendungsgruppe B im Dienstklassensystem (ab 1996) seine Überleitung in das Funktionszulagenschema zu bewirken; dass ihm vorerst ein Verbleib in der Verwendungsgruppe B nicht möglich gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer auch nicht. Es kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer von einer Option in das Funktionszulagenschema bis Dezember 2002 Abstand genommen hatte. Im Übrigen räumt er auch selbst ein, bis Dezember 2002 den Verbleib im Dienstklassensystem (mit Überstellungen in die Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, samt "Überstellungsverlust" im September 1995 sowie Beförderung in die Dienstklasse VII im Juli 1998 und Vorrückungen) gegenüber einer Überstellung in das Funktionszulagenschema bevorzugt zu haben.

Da, wie bereits ausgeführt, die Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers nach § 134 Abs. 1 GehG ausgehend von seiner Stellung im Dienstklassensystem erfolgte, ohne etwa den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers (neu) festzusetzen, gehen auch seine betreffend eine "Neudurchrechnung der Bediensteten" erhobenen Bedenken ins Leere.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Februar 2004

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120116.X00

Im RIS seit

23.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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