Norm
ZPO §230 Abs3Rechtssatz
Der Verzicht der klagenden Partei auf einen Teil ihres Anspruches müsste gemäß § 237 Abs 4 ZPO zur Zurückweisung einer dennoch neuerlich erhobenen Klage führen. Diese Einmaligkeitswirkung, die auch dann eintritt, wenn die behauptete Forderung schon in der Klage auf einen geringeren Betrag eingeschränkt wird (vgl RZ 1936,68), entspricht vollkommen jener der Streitanhängigkeit und der materiellen Rechtskraft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039802Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.02.2015