RS OGH 1991/2/26 8Ob672/89

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Norm

ZPO §226 I

Rechtssatz

Aus dem Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens folgt, daß es nicht an eine Bedingung geknüpft werden kann. Konstitutive Parteiwillenserklärungen (Bewirkungshandlungen), die dem Gericht und Gegner gegenüber unmittelbare Rechtswirkungen hervorrufen (Anerkenntnis, Verzicht, Klagsrücknahmen und Rechtsmittelrücknahmen, Rechtsmittelverzicht), sind im Prozeß generell bedingungsfeindlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037417

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0080OB00672_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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