Norm
ZPO §226 IRechtssatz
Aus dem Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens folgt, daß es nicht an eine Bedingung geknüpft werden kann. Konstitutive Parteiwillenserklärungen (Bewirkungshandlungen), die dem Gericht und Gegner gegenüber unmittelbare Rechtswirkungen hervorrufen (Anerkenntnis, Verzicht, Klagsrücknahmen und Rechtsmittelrücknahmen, Rechtsmittelverzicht), sind im Prozeß generell bedingungsfeindlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037417Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0080OB00672_8900000_002