RS OGH 1991/2/26 5Ob6/91

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Norm

MRG §19

Rechtssatz

Die Einheitlichkeit der in § 19 Abs 3 MRG für die genannten Fälle getroffenen Regelung, die insgesamt auf das Deckungserfordernis für bestimmte Erhaltungsarbeiten abstellt, durch deren Umfang das Verfahren nach § 19 Abs 1 MRG abgesteckt war, läßt es sachgemäß erscheinen, in allen diesen Fällen die Neuberechnung der zulässigen Hauptmietzinserhöhung lediglich als Fortsetzung des seinerzeit eingeleiteten Verfahrens anzusehen. Das bedeutet, daß die Entscheidung nach § 19 Abs 3 MRG dann - ohne vorangegangenes diesbezügliches Verfahren bei der Schlichtungsstelle - vom Gericht zu treffen ist, wenn das Gericht die Entscheidung nach § 19 Abs 1 MRG getroffen hatte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070494

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0050OB00006_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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