Norm
MRG §19Rechtssatz
Die Einheitlichkeit der in § 19 Abs 3 MRG für die genannten Fälle getroffenen Regelung, die insgesamt auf das Deckungserfordernis für bestimmte Erhaltungsarbeiten abstellt, durch deren Umfang das Verfahren nach § 19 Abs 1 MRG abgesteckt war, läßt es sachgemäß erscheinen, in allen diesen Fällen die Neuberechnung der zulässigen Hauptmietzinserhöhung lediglich als Fortsetzung des seinerzeit eingeleiteten Verfahrens anzusehen. Das bedeutet, daß die Entscheidung nach § 19 Abs 3 MRG dann - ohne vorangegangenes diesbezügliches Verfahren bei der Schlichtungsstelle - vom Gericht zu treffen ist, wenn das Gericht die Entscheidung nach § 19 Abs 1 MRG getroffen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070494Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0050OB00006_9100000_001