RS OGH 1991/2/26 4Ob506/91, 5Ob21/91, 5Ob248/08v, 5Ob240/08t, 5Ob37/11v, 5Ob239/12a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
beobachten
merken

Norm

GUG §21 Abs3

Rechtssatz

Schon nach dem Wortlaut schließt die Versäumung der hier genannten Frist lediglich die Berichtigung mit Wirkung gegen dritte Personen unabhängig von deren gutem Glauben aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 506/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 506/91
    Veröff: SZ 64/18 = EvBl 1991/88 S 384 = JBl 1991,518 = ecolex 1991,680 (Hoyer)
  • 5 Ob 21/91
    Entscheidungstext OGH 17.05.1991 5 Ob 21/91
    Auch; Beisatz: Der Ablauf der sechsmonatigen Ediktalfrist des § 21 Abs 3 GUG steht einer Grundbuchsberichtigung nach dieser Vorschrift auch gegenüber solchen dritten Personen entgegen, die nicht gutgläubig waren, da die Frage der Gutgläubigkeit im Grundbuchsverfahren nicht geprüft werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch dann nicht zu machen, wenn der durch § 21 Abs 3 GUG geschützte Dritte "suspekt" erscheint, weil er Familienangehöriger eines Buchberechtigten ist, der selbst keinen Vertrauensschutz genießt. (T1) Veröff: NZ 1991,253 (Hofmeister, 256)
  • 5 Ob 248/08v
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 248/08v
    Vgl; Beisatz: Werden durch die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen berührt, die aufgrund eines Rechtsgeschäfts nach der Umstellung des Grundbuchs eingetragen wurden, so ist sie nach § 21 Abs 3 GUG nur dann zulässig, wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs beim Grundbuchsgericht einlangt oder die amtswegige Berichtigung innerhalb dieser Frist vollzogen wird. (T2)
  • 5 Ob 240/08t
    Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 240/08t
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 37/11v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 37/11v
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Fortbestehen bei Grundbuchumstellung „vergessener“ Rechte; hier: Zubehör zum Wohnungseigentum; rechtskräftige Berichtigung nach § 21 Abs 3 GUG trotz Fristenablaufs. (T3)
  • 5 Ob 239/12a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 239/12a
    Auch; Auch Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060901

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten