Norm
GUG §21 Abs3Rechtssatz
Schon nach dem Wortlaut schließt die Versäumung der hier genannten Frist lediglich die Berichtigung mit Wirkung gegen dritte Personen unabhängig von deren gutem Glauben aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060901Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013