Norm
ABGB §1096 CRechtssatz
Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts (Hier: Zinsminderung von fünfundzwanzig Prozent für Lärmbelästigung an Obergrenze aber gerechtfertigt).
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021324Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022