Norm
ABGB §212Rechtssatz
Der Jugendwohlfahrtsträger ist verpflichtet, die ihm zugegangenen Unterhaltsbeträge an den sonstigen gesetzlichen Vertreter des Kindes zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich das Kind nicht bei diesem gesetzlichen Vertreter, sondern bei jemand anderem aufhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049055Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_0030OB00521_9100000_002