Norm
StVO §7 IIARechtssatz
Ein Fußgänger muß auch dann, wenn keine Gehsteige oder Bankette vorhanden sind, nicht so weit vom rechten Fahrbahnrand entfernt fahren, daß er zu dort allenfalls gehenden, tatsächlich aber nicht vorhandenen, Fußgängern einen entsprechenden Sicherheitsabstand einhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073514Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_0020OB00008_9100000_001