RS OGH 1991/2/27 2Ob7/91, 2Ob195/97h, 2Ob253/03z, 2Ob231/06v, 2Ob225/14y, 2Ob177/14i, 2Ob116/17y, 2O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1991
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Norm

ABGB §1304 A

Rechtssatz

Anders als bei einer Beurteilung nach § 9 EKHG, trifft die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, denjenigen, der sich auf solch ein Verschulden beruft. Jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (ZVR 1985/153; ZVR 1989/195 uva). Steht fest, daß beide Beteiligten eines Verkehrsunfalles ein Verschulden trifft, dann ist bei der Verschuldensabwägung nur auf die Verschuldenskomponenten Bedacht zu nehmen, die erwiesen sind, verbliebene Unklarheiten müssen hiebei außer Betracht bleiben und führen nicht notwendigerweise zu einer Aufteilung des Verschuldens zu gleichen Teilen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 7/91
    Entscheidungstext OGH 27.02.1991 2 Ob 7/91
  • 2 Ob 195/97h
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 2 Ob 195/97h
    Auch; nur: Anders als bei einer Beurteilung nach § 9 EKHG, trifft die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, denjenigen, der sich auf solch ein Verschulden beruft. Jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet. (T1)
  • 2 Ob 253/03z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 2 Ob 253/03z
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 231/06v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 231/06v
  • 2 Ob 225/14y
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 225/14y
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 177/14i
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 2 Ob 177/14i
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 116/17y
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 116/17y
    Vgl auch
  • 2 Ob 186/21y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 186/21y
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027310

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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