Norm
ABGB §1159Rechtssatz
Den Parteien des Dienstvertrages steht es frei, die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen über die Kündigung zugunsten des Dienstnehmers abzuändern. In diesem Rahmen steht auch einer Vereinbarung, wonach die Kündigungserklärung des Dienstgebers bei Verletzung vertraglicher Formvorschriften, Kündigungstermine oder Kündigungsfristen mit Unwirksamkeit sanktioniert wird, kein rechtliches Hindernis im Wege. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Dienstverhältnis, Auflösung, Vertragsfreiheit, Günstigkeitsprinzip, Abänderung, ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028473Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_009OBA00032_9100000_001