RS OGH 1991/2/27 9ObA32/91

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Norm

ABGB §1159
AngG §20 I4

Rechtssatz

Den Parteien des Dienstvertrages steht es frei, die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen über die Kündigung zugunsten des Dienstnehmers abzuändern. In diesem Rahmen steht auch einer Vereinbarung, wonach die Kündigungserklärung des Dienstgebers bei Verletzung vertraglicher Formvorschriften, Kündigungstermine oder Kündigungsfristen mit Unwirksamkeit sanktioniert wird, kein rechtliches Hindernis im Wege. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Dienstverhältnis, Auflösung, Vertragsfreiheit, Günstigkeitsprinzip, Abänderung, Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028473

Dokumentnummer

JJR_19910227_OGH0002_009OBA00032_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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