Norm
ABGB §1153 BRechtssatz
Selbst wenn man dem Arbeitnehmer die Ablehnung einer angewiesenen Arbeit auch aus Gewissensgründen zubilligt, muß es sich dabei um unabweisbare, die ganze Persönlichkeit ergreifende Gebote, nicht aber nur um subjektive Auffassungen über die politische Ordnung und soziale Gerechtigkeit handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021490Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_009OBA00031_9100000_002