RS OGH 1991/2/27 2Ob511/91, 7Ob546/94, 9Ob138/03i, 10Ob95/05a, 3Ob159/05m, 6Ob87/11d, 6Ob35/20w

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Norm

ABGB §1425 I

Rechtssatz

Bestreitet der Schuldner (vorläufig) einen Anspruch des Erlagsgegners und will er diesem deshalb nicht leisten, dann liegt kein Erlagsgrund vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033463

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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