Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Bestreitet der Schuldner (vorläufig) einen Anspruch des Erlagsgegners und will er diesem deshalb nicht leisten, dann liegt kein Erlagsgrund vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033463Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020