RS OGH 1991/2/27 9ObA24/91, 4Ob551/95, 1Ob1607/95, 7Ob105/05z, 6Ob172/05w

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Norm

ZPO §182
ZPO §226 IIIB
ZPO §235 A1
ZPO §405 A
ZPO §496 Abs3
ZPO §503 Abs1 Z2 C2c

Rechtssatz

Wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zuwenig bestimmt erachtet, kann es von einer Aufhebung des Ersturteils und einer Rückverweisung zwecks Anleitung des Klägers zur Verbesserung des Begehrens durch das Erstgericht absehen, in einer mündlichen Berufungsverhandlung die Frage der richtigen Fassung des Begehrens erörtern und den Kläger zur Verbesserung des Begehrens anleiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0036787

Dokumentnummer

JJR_19910227_OGH0002_009OBA00024_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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