Norm
StVO §76 IIIRechtssatz
Ein Fußgänger darf, auch wenn keine Gehsteige oder Bankette vorhanden sind und das Gehen am äußersten Fahrbahnrand daher gestattet ist, die Fahrbahn nicht überraschend betreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075635Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_0020OB00008_9100000_002