Norm
UrlG §9Rechtssatz
Hat der Arbeitnehmer aus dem neuen Dienstverhältnis einen gleich hohen Urlaubsanspruch führt die Vorteilsanrechnung gemäß § 29 AngG zum gänzlichen Verlust des Urlaubsentschädigungsanspruchs. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Urlaubsanspruch gegen den neuen Dienstgeber erst nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von sechs Monaten (Wartezeit) entsteht und daß der Arbeitnehmer beim früheren Dienstgeber ein höheres Entgelt bezogen hat und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung höher war als die (fiktive) Urlaubsentschädigung aus dem späteren Dienstverhältnis. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, Arbeitszeit, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077159Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019