RS OGH 1991/2/27 9ObS3/91, 8ObS250/98t, 9ObA135/03y, 9ObA96/07v

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Norm

ABGB §1162b
AngG §29 II1

Rechtssatz

Zweck der - durch den Ausschluß der Anrechnung für die ersten drei Monate der Kündigungsentschädigung gemilderten - Anrechnungsvorschrift der § 1162 b ABGB und § 29 Abs 1 AngG ist es, eine Bereicherung des Arbeitnehmer durch Festsetzung entsprechender Schadensanrechnungsvorschriften zu verhindern. Es liegt im Wesen dieser Bestimmungen, daß erst mit dem Ende des Zeitraumes, für den der Dienstnehmer infolge vorzeitiger Lösung des Dienstverhältnisses seine vertragsmäßigen Ansprüche (in Form von Schadenersatzansprüchen!) behält, beurteilt werden kann, inwieweit tatsächlich ein Schaden eingetreten ist, dh ob und inwieweit dieser Entschädigungsanspruch durch das, was sich der Dienstnehmer "infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat" gemindert oder fallweise sogar überhaupt aufgezehrt würde. Daher müssen die Ersatzansprüche den anrechenbaren Vorteilen (Ersparnis, Verdienst) immer retrospektiv für die jeweils deckungsgleichen Zeiträume gegenübergestellt werden (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 3/91
    Entscheidungstext OGH 27.02.1991 9 ObS 3/91
    Veröff: RdW 1991,240 = WBl 1991,297
  • 8 ObS 250/98t
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 ObS 250/98t
    nur: Daher müssen die Ersatzansprüche den anrechenbaren Vorteilen (Ersparnis, Verdienst) immer retrospektiv für die jeweils deckungsgleichen Zeiträume gegenübergestellt werden. (T1); Veröff: SZ 72/107
  • 9 ObA 135/03y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 ObA 135/03y
    nur: Zweck der Anrechnungsvorschrift der § 1162 b ABGB ist es, eine Bereicherung des Arbeitnehmer zu verhindern. (T2)
  • 9 ObA 96/07v
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 96/07v
    nur T2

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Entlassung, Austritt, Angestellte, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Einrechnung, Berechnung, Bemessung, Höhe, Entgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028317

Dokumentnummer

JJR_19910227_OGH0002_009OBS00003_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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