Norm
ABGB §94Rechtssatz
Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, bleiben außer Betracht. Was davon allerdings für den widmungsgemäßen Zweck nicht benötigt wird, kann nicht anders beurteilt werden als Einkommen, weil es dem Unterhaltsberechtigten auch wie Einkommen zur Verfügung steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009552Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017