RS OGH 1991/2/28 7Ob503/91, 7Ob531/93, 6Ob635/93, 2Ob514/94, 1Ob550/94, 3Ob160/94 (3Ob161/94), 6Ob61

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Veröffentlicht am 28.02.1991
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Norm

ABGB §94

Rechtssatz

Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, bleiben außer Betracht. Was davon allerdings für den widmungsgemäßen Zweck nicht benötigt wird, kann nicht anders beurteilt werden als Einkommen, weil es dem Unterhaltsberechtigten auch wie Einkommen zur Verfügung steht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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