Vgl aber; Beisatz: Nach den für diese Entscheidungen bedeutsamen Tatsachen ging es nicht um eine "ausdrücklich ohne Einwendung zur Kenntnis genommene Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden", sondern um "eine ohne Einwendung zur Kenntnis genommene ausdrückliche Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden": "Die übereinstimmende, vom Schiedsgericht zu Protokoll genommene Erklärung der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten, nach der ausdrücklich ohne Einwendung zur Kenntnis genommenen Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden, es läge eine wirksame schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung vor und das Schiedsgericht sei vorschriftsmäßig zusammengesetzt, auch noch einen weiteren (vom Schiedsvertrag nicht zweifelsfrei erfaßten) Anspruch der Zuständigkeit zu unterwerfen, hat als ausdrückliche Verfahrenserklärung, die gemäß
§ 34 ZPO den vertretenen Parteien zuzurechnen ist, nicht nur Formmängel der Schiedsgerichtsvereinbarung nach
§ 577 Abs 3 ZPO für den anhängigen Rechtsstreit behoben, sondern das Schiedsgericht auch für den weiteren Anspruch formwirksam zuständig gemacht." (Hier: Wegen der nur durch die Verhängung einer Geldstrafe erzwungenen Unterwerfung unter das Schiedsgericht kann in dem Umstand, dass sich der Rechtsanwalt des Klägers nicht noch einmal ausdrücklich gegen die Inanspruchnahme einer Entscheidungskompetenz durch das Schiedsgericht verwahrte, keine "formelle Unterwerfungserklärung" erblickt werden.) (T2)