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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §22 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der M GesmbH in W, vertreten durch Dr. Lothar Schwarz, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 36/2/1/VII, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 26. November 2003, Zl. ABK - 73/03, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1996 bis 2000 samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1996 bis 2000 aus den der in den Streitjahren zu 50 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführerin gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die von der Gesellschafter-Geschäftsführerin aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren waren.
Nach den behördlichen Feststellungen erhielt die Gesellschafter-Geschäftsführerin für ihre Tätigkeit im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft im betroffenen Zeitraum regelmäßig monatliche Bezüge ausbezahlt, die zu den Ergebnissen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin in keiner erkennbaren Abhängigkeit standen. Die Kosten eines Firmenwagens und die Büroaufwendungen wurden von der Beschwerdeführerin getragen. Die Tätigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführerin bestand in der kaufmännischen, produktionstechnischen und strategischen Leitung des Unternehmens, wobei sie für den Vertrieb, die Personalagenden sowie die Kunden- und Projektbetreuung zuständig war.
Der dem Beschwerdefall zu Grunde liegende Sachverhalt ist in der hier rechtserheblichen Hinsicht damit jenen der mit den hg. Erkenntnissen vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, sowie vom 12. September 2001, 2001/13/0110, entschiedenen Beschwerdefälle in einer Weise vergleichbar, die es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG erlaubt, auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse zu verweisen. Die Beschwerdeführerin trägt kein Argument vor, das sich von den Argumenten unterschiede, mit denen sich der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen bereits auseinander gesetzt hat.
Aus diesen Gründen ließ auch die vorliegende Beschwerde schon erkennen, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen war; diese Entscheidung konnte angesichts der zitierten Judikatur in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am 25. Februar 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004130037.X00Im RIS seit
03.06.2004