RS OGH 1991/3/6 1Ob516/91, 5Ob39/95, 1Ob49/00p, 5Ob244/03y, 8Ob161/08x, 5Ob231/13a, 6Ob9/20x, 5Ob8/2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1991
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Norm

ABGB §1077 Satz2

Rechtssatz

Unter "Nebenbedingungen" sind außer den vom Drittkäufer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen (wie etwa die Zahlungskonditionen, die Gefahrtragung, die Gewährleistung und die Kosten der Vertragserrichtung) zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 516/91
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 516/91
    Veröff: SZ 64/24 = EvBl 1991/122 S 565 = ecolex 1991,454
  • 5 Ob 39/95
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 5 Ob 39/95
    Beisatz: Ein gehöriges Einlösungsangebot hat detaillierte Angaben über die vom Vorkaufsberechtigten mitzuerwerbenden Sachen (Mengenkauf) zu enthalten hat. Erst die genaue Auflistung und Beschreibung dieser Sachen gibt dem Vorkaufsberechtigten jene Entscheidungshilfen zur Hand, die er zur Ausübung seines Vorkaufsrechtes braucht; ist dies nicht der Fall, so hat der Vorkaufsberechtigte Anspruch auf Ergänzung bzw Klarstellung. Ehe diese erfolgt, wird die Frist des § 1075 ABGB nicht in Gang gesetzt. (T1)
  • 1 Ob 49/00p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 49/00p
    Beisatz: Auch Bedingungen, Auflagen, verbundene Rechte und Pflichten fallen darunter. (T2)
    Veröff: SZ 73/120
  • 5 Ob 244/03y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 244/03y
  • 8 Ob 161/08x
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 161/08x
    Beisatz: Die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten zu einer Vertragsklausel, die ihn verpflichtet, die vom Erstkäufer aufgewendeten Vertragserrichtungskosten zu ersetzen, ist zulässig, wenn sie die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht unbillig erschwert (hier: Verwendung des Drittvertrags durch den Vorkaufsberechtigten). (T3)
    Bem: Siehe auch RS0124640. (T4)
    Veröff: SZ 2009/45
  • 5 Ob 231/13a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 231/13a
  • 6 Ob 9/20x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 9/20x
  • 5 Ob 8/22w
    Entscheidungstext OGH 10.03.2022 5 Ob 8/22w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020216

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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