RS OGH 1991/3/6 1Ob1502/91, 1Ob603/95, 3Ob2035/96b, 6Ob318/01k, 3Ob103/01w, 8Ob148/02a, 3Ob166/04i,

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Veröffentlicht am 06.03.1991
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Norm

CMR Art17 Abs4 litc

Rechtssatz

Die Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit c CMR richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladeoperationen bzw Verstauungsoperationen tatsächlich durchgeführt hat. Haben jedoch Leute des einen und Personal des anderen Teils zusammengewirkt, ist die Operation als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte. Gleiches gilt wenn der Frachtführer vom Verlader den Ersatz seines infolge der mangelhaften Verladung oder Verstauung am Transportmittel entstandenen Schadens begehrt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1502/91
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 1502/91
    Veröff: WBl 1991,239 = RdW 1992,240
  • 1 Ob 603/95
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 603/95
    Auch; nur: Die Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit c CMR richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladeoperationen bzw Verstauungsoperationen tatsächlich durchgeführt hat. (T1)
  • 3 Ob 2035/96b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 2035/96b
  • 6 Ob 318/01k
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 318/01k
    Auch; Beisatz: Die Haftung des Frachtführers für einen während des Transports entstandenen Schadens am Frachtgut entfällt, wenn er die Verladung weder übernommen noch tatsächlich durchgeführt hat und das Schadensereignis aus einer durch die Verladung begründeten Gefahr entstanden ist, das heißt Folge unsachgemäßer Verladung oder Verstauung ist. (T2)
  • 3 Ob 103/01w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 103/01w
    nur: Haben jedoch Leute des einen und Personal des anderen Teils zusammengewirkt, ist die Operation als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte. (T3)
  • 8 Ob 148/02a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 Ob 148/02a
    Auch; Beisatz: Es ist auch darauf abzustellen, wer zur Beladung verpflichtet war, da zumeist andere Mitwirkende dann als dessen Erfüllungsgehilfen angesehen werden. (T4)
  • 3 Ob 166/04i
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 166/04i
    nur: Die Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit c CMR richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladeoperationen bzw Verstauungsoperationen tatsächlich durchgeführt hat. Haben jedoch Leute des einen und Personal des anderen Teils zusammengewirkt, ist die Operation als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte. (T5); Beis wie T4
  • 7 Ob 126/09v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 126/09v
    Auch; Beisatz: Erfolgt während des Transports durch den Frachtführer oder seine Gehilfen eine Umladung des Gutes, so geschieht diese Behandlung während des Obhutszeitraums und unterliegt daher im vollen Umfang der strengen Haftung nach Art 17 Abs 1 CMR; Umladefehler gehen daher zu Lasten des Frachtführers und er kann sich auf den Haftungsausschluss des Art 17 Abs 4 lit c CMR nicht berufen. (T6)
  • 7 Ob 5/13f
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/13f
    nur T1
  • 7 Ob 230/12t
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 230/12t
    nur T1; nur T3; Beis wie T2
  • 7 Ob 222/13t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 222/13t
    Auch; Beisatz: Die Haftungsbefreiung nach dieser Bestimmung richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladung tatsächlich vorgenommen hat, wer somit „Herr des Verladevorgangs“ war. Darunter wird derjenige verstanden, der selbst oder durch seine Leute tatsächlich verladen hat oder (persönlich oder durch seine Leute) die Oberaufsicht über den Verladevorgang innehatte. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073871

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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