- 1 Ob 518/91
Veröff: EvBl 1991/85 S 381 = ecolex 1991,465 = GesRZ 1991,160
- 5 Ob 1026/92
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 1026/92
nur:
§ 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt. Bei Entscheidungen nach
§ 40a JN richtet sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. (T1)
Veröff: WoBl 1993,28 (Call)
- 4 Ob 549/92
nur: Im Zwischenverfahren nach
§ 40a JN richtet sich die Kostenentscheidung nach jenem Rechtsweg, den der das Hauptverfahren Einleitende in seinem Rechtsschutzantrages gewählt und behauptet hat. (T2)
- 1 Ob 610/92
Auch; nur T2
- 1 Ob 2/95
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: OGH holt die vom Erstgericht und von der zweiten Instanz unterlassene Überweisung ins streitige Verfahren nach. (T3)
- 9 Ob 87/98d
nur: Bei Entscheidungen nach
§ 40a JN richtet sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. (T4)
- 6 Ob 247/98m
nur T4
- 1 Ob 219/01i
nur T4; Beisatz: Auch die Kostenentscheidung richtet sich nach der für die Anfechtbarkeit des bekämpften Beschlusses maßgebenden Verfahrensart, die durch den verfahrenseinleitenden Antrag bestimmt wird. (T5)
Veröff: SZ 74/180
- 1 Ob 137/02g
Auch; Beis wie T5; Beisatz:
§ 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die bis zum Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmende Unzulässigkeit des (außerstreitigen) streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt, es sei denn, es wäre nach
§ 42 Abs 3 JN schon bindend über die Zulässigkeit des (außerstreitigen) streitigen Rechtswegs abgesprochen worden. (T6)
Beisatz: Der verfahrenseinleitende Akt wird somit von der Nichtigkeit eines nicht in der richtigen Verfahrensart abgewickelten Verfahrens nicht erfasst. (T7)
- 2 Ob 111/02s
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier liegt eine den Obersten Gerichtshof gemäß
§ 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung über die richtige Verfahrensart vor. (T8)
- 6 Ob 262/03b
Vgl auch; Beis wie T8
- 6 Ob 252/05k
Beisatz: Bei Entscheidungen nach
§ 40a JN richtet sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. (T9)
- 7 Ob 204/07m
nur:
§ 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt. (T10)
Beis wie T5
- 6 Ob 98/09v
Vgl; nur T10
- 5 Ob 41/10f
nur T4; Beis wie T9; Beisatz: Aufgrund der Wahl des außerstreitigen Verfahrens kommen der Rechtsmittelwerberin auch nicht die Vorschriften über die verhandlungsfreie Zeit zugute. (T11)
- 10 Ob 29/10b
nur T10
- 3 Ob 115/10y
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 6 Ob 233/10y
nur T10
- 1 Ob 117/10b
nur:
§ 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt. Im Zwischenverfahren nach
§ 40a JN richtet sich die Kostenentscheidung nach jenem Rechtsweg, den der das Hauptverfahren Einleitende in seinem Rechtsschutzantrages gewählt und behauptet hat. (T12)
Beisatz: Voraussetzung der Wahrnehmung des Mangels der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs ist aber, dass keine bindende Gerichtsentscheidung (auch eines Gerichts erster oder zweiter Instanz) über diese Voraussetzung erfolgt ist und sich die Vorinstanzen auch nicht in den Entscheidungsgründen mit dem Vorliegen der Prozessvoraussetzung befasst haben (
§ 42 Abs 3 JN). (T13)
- 1 Ob 3/11i
nur T4
- 5 Ob 40/11k
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 40/11k
Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es auf den Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen an. (T14)
Bem: Siehe auch
RS0013639. (T15)
- 6 Ob 170/11k
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 170/11k
- 1 Ob 123/11m
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 123/11m
Auch; nur T12; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T14
- 9 Ob 65/11s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 Ob 65/11s
Auch; nur T4
Veröff: SZ 2012/23
- 4 Ob 98/12h
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 98/12h
Auch; nur T10
- 9 Ob 7/12p
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 7/12p
nur T10
- 8 Ob 91/12h
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 91/12h
nur T10
- 4 Ob 75/13b
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 75/13b
nur T10
- 1 Ob 20/14v
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 20/14v
Vgl auch
- 3 Ob 32/14y
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 32/14y
Auch; nur T4
- 7 Ob 189/14s
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 189/14s
Auch; nur T4
- 5 Ob 46/14x
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 46/14x
Auch
- 1 Ob 26/15b
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 26/15b
Auch; nur T4
- 1 Ob 40/16p
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 40/16p
Auch; nur T4
- 1 Ob 66/16m
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 66/16m
- 5 Ob 255/15h
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 255/15h
nur T2
- 5 Ob 2/16d
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 2/16d
nur T2
- 7 Ob 143/16d
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 143/16d
nur T2; nur T10; Beis wie T6; Beis wie T7
- 7 Ob 169/16b
Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 169/16b
- 1 Ob 187/17g
Auch; Beisatz: Amtswegiges Aufgreifen des Fehlens der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs im Revisionsverfahren. (T16); Beisatz: Hier wird mit Klage (Unterlassung, Duldung) ein auf die Mitbenützung der gemeinsamen Sache (Weggrundstück, Realrecht) gerichteter Anspruch geltend gemacht, womit eine Streitigkeit nach
§ 838a ABGB (Antrag auf Benützungsregelung) vorliegt, für die das Verfahren außer Streitsachen vorgesehen ist. (T17)
- 3 Ob 217/17h
- 6 Ob 85/18w
Vgl auch; nur T10; Beis ähnlich wie T13
- 5 Ob 233/18b
nur T4; Beis wie T9; Beis wie T5
- 3 Ob 1/19x
Beis wie T5; Beis wie T13
- 5 Ob 229/18i
nur T4; Beis wie T9
- 1 Ob 225/19y
Vgl; nur T4; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren. (T18)
- 1 Ob 7/20s
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T16; Beisatz: Hier:
§ 838a ABGB. (T19)
Beisatz: Die Klage ist in einen verfahrenseinleitenden Antrag umzudeuten. (T20)
- 6 Ob 203/19z
nur T2; Beisatz: Hier: Mit Klage geltend gemachte Kontrollrechte des Kommanditisten nach
§ 166 Abs 1 UGB, die im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen sind. (T21)
- 10 Ob 10/22a
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 10/22a
Vgl; nur T4
- 6 Ob 54/22t
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 54/22t
Vgl; nur T2