RS OGH 1991/3/6 1Ob516/91, 1Ob49/00p, 4Ob14/08z, 8Ob161/08x, 2Ob40/09k, 5Ob231/13a, 6Ob199/17h, 5Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §1072
ABGB §1077

Rechtssatz

Übt der Berechtigte sein Vorkaufsrecht aus, entsteht zwischen ihm und dem Verpflichteten ein Kaufvertrag, der inhaltlich mit jenem übereinstimmt, den der Verpflichtete mit dem Dritten abgeschlossen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 516/91
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 516/91
    Veröff: SZ 64/24 = EvBl 1991/122 S 565 = ecolex 1991,454
  • 1 Ob 49/00p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 49/00p
    Beisatz: Es tritt aber weder der Vorkaufsberechtigte in den Drittvertrag ein, noch ist der Eigentümer des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks gehalten, mit dem Berechtigten einen Kaufvertrag in jener Form abzuschließen, in welcher er mit dem Dritten kontrahierte. (T1)
    Veröff: SZ 73/120
  • 4 Ob 14/08z
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 14/08z
    Beisatz: Wurde das Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft begründet, so ist das Klagebegehren auf Unterfertigung einer grundbuchsfähigen Kaufvertragsurkunde bestimmten Inhalts zu richten. (T2)
  • 8 Ob 161/08x
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 161/08x
    Beisatz: Die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten zu einer Vertragsklausel, die ihn verpflichtet, die vom Erstkäufer aufgewendeten Vertragserrichtungskosten zu ersetzen, ist zulässig, wenn sie die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht unbillig erschwert (hier: Verwendung des Drittvertrags durch den Vorkaufsberechtigten). (T3)
    Beisatz: Im Vorkaufsfall findet kein „Eintritt" in den Drittvertrag statt, sondern vielmehr entsteht ein inhaltlich übereinstimmender neuer Kaufvertrag. (T4)
    Bem: Siehe auch RS0124640. (T5)
    Veröff: SZ 2009/45
  • 2 Ob 40/09k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 40/09k
    Beis wie T1
  • 5 Ob 231/13a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 231/13a
  • 6 Ob 199/17h
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 199/17h
    Vgl auch
  • 5 Ob 223/19h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 223/19h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020174

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten