RS OGH 1991/3/6 1Ob42/90, 1Ob18/92, 1Ob17/93, 1Ob39/94, 1Ob41/94 (1Ob42/94), 2Ob2019/96t, 7Ob54/97k,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1991
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Norm

AHG §6
AHG §6 Abs1

Rechtssatz

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind beziehungsweise diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte durch eine Feststellungsklage begegnen (JBl 1986,647).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 42/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 42/90
    Veröff: SZ 64/23 = JBl 1991,647
  • 1 Ob 18/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 18/92
  • 1 Ob 17/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 17/93
  • 1 Ob 39/94
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 39/94
    Auch
  • 1 Ob 41/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 41/94
  • 2 Ob 2019/96t
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 2019/96t
    Vgl auch; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T1)
    Veröff: SZ 69/55
  • 7 Ob 54/97k
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 54/97k
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 153/97g
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 153/97g
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 2300/96t
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/104
  • 7 Ob 2403/96z
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 2403/96z
    nur: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. (T2)
  • 7 Ob 253/97z
    Entscheidungstext OGH 03.12.1997 7 Ob 253/97z
    Auch
  • 4 Ob 24/98b
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 24/98b
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 155/97v
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 155/97v
    Vgl auch; Beisatz: Feststellungsklagen sind bei Zutreffen ihrer allgemeinen Voraussetzungen auch im Amtshaftungsrecht zulässig. (T3)
    Veröff: SZ 71/5
  • 1 Ob 373/98d
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 373/98d
    Veröff: SZ 72/51
  • 1 Ob 127/99d
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 127/99d
    Auch; nur: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann. (T4)
  • 1 Ob 151/00p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 151/00p
    Vgl; Beisatz: Der Geschädigte darf mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Jeder Kläger muss nämlich damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt, weil etwa Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden könnten. Weiß der Geschädigte, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. (T5)
  • 1 Ob 199/00x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 199/00x
    nur: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind beziehungsweise diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T6)
    Beisatz: Die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs 2 AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr abwendbar sind, beginnt mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens beziehungsweise mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu laufen, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist. (T7)
  • 1 Ob 134/00p
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 134/00p
  • 1 Ob 68/01h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 68/01h
    nur T6; Beisatz: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte aufgrund ihm bekannter Umstände - neben der Kenntnis des Eintritts (der Wirksamkeit) eines Schadens - ohne nennenswerte Mühe zumutbarerweise auch auf das Verschulden irgendeines Organs des später beklagten Rechtsträgers (hier: Bund) schließen konnte. (T8)
  • 1 Ob 95/01d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 95/01d
    Vgl; Beis wie T5 nur: Weiß der Geschädigte, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. (T9) Beis wie T8
  • 1 Ob 147/01a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 147/01a
    Beisatz: Durch die Einbringung einer Feststellungsklage wird die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen und daher zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen, weshalb eine Klagsausdehnung auf später fällig werdende Beträge entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht erforderlich ist. (T10)
  • 1 Ob 55/04a
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 55/04a
    Beis wie T7; Veröff: SZ 2004/75
  • 1 Ob 226/05z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 226/05z
    Auch; Beisatz: Ein Zuwarten wegen Unkenntnis der Person des Schädigers ist nur dann zulässig, wenn Unklarheit darüber besteht, ob im Sinne des Kausalitätsverlaufs die Schadenszufügung auf das Handeln einer bestimmten Person zurückgeführt werden kann. Die Unklarheit betreffend die Rechtsfrage, ob das rechtswidrig schuldhafte Verhalten des Schädigers dem beklagten Rechtsträger zurechenbar und diese für Schadenersatzansprüche passiv legitimiert ist, kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht weiter hinausschieben. (T11)
  • 1 Ob 103/07i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 103/07i
    nur T6; Beis wie T8; Beis wie T5 nur: Der Geschädigte darf mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Jeder Kläger muss nämlich damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt. (T12)
    Veröff: SZ 2007/103
  • 8 Ob 96/07m
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 Ob 96/07m
    Auch; Beisatz: Wobei auch schon der Eintritt eines Teilschadens ausreicht. (T13)
  • 7 Ob 67/10v
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 67/10v
  • 8 Ob 26/10x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 26/10x
    nur T6; Beis wie T12
  • 1 Ob 96/11s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 96/11s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 183/11k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 183/11k
    Beis wie T13
  • 1 Ob 85/11y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 85/11y
    Vgl auch; Beis wie T13
  • 1 Ob 171/12x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
    Auch
  • 1 Ob 129/12w
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 129/12w
    Auch
  • 1 Ob 56/13m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 56/13m
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/50
  • 1 Ob 130/13v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 130/13v
    Auch
  • 1 Ob 50/13d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 50/13d
    Auch
  • 1 Ob 148/13s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 148/13s
    Auch
  • 3 Ob 206/13k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 206/13k
    Beisatz: Hier: Begründung der Grunderwerbssteuerpflicht. (T14)
  • 1 Ob 17/14b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 17/14b
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T12
  • 5 Ob 230/14f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 230/14f
  • 1 Ob 211/14g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
    Auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 40/15a
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 40/15a
    Auch
  • 1 Ob 51/15d
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 51/15d
    nur T6
  • 1 Ob 123/15t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 123/15t
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Veröff: SZ 2015/85
  • 7 Ob 206/17w
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 206/17w
    Auch
  • 1 Ob 109/18p
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 109/18p
    Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, sobald der Kenntnisstand des Geschädigten eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt. (T15)
  • 2 Ob 60/20t
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 60/20t
    Vgl
  • 1 Ob 231/20g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 231/20g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050338

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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