Norm
AbgEO §23Rechtssatz
Der im § 23 Abs 2 Z 2 AbgEO (arg. "namentlich") bloß als Beispiel dafür, daß die Einschaltung in das Verlautbarungsblatt unterbleiben darf, besonders hervorgehobene Grund kann nur so verstanden werden, daß die Vollstreckungsbehörde ganz allgemein dann - aber nur dann - von der Einschaltung des Versteigerungsediktes absehen dar, wenn die Exekutionsobjekte "geringeren Wertes" sind oder sonst ein Grund vorliegt, der dem eigens angeführten Grund an Gewicht gleichkommt. Bei der Versteigerung eines Superädifikates mit beträchtlichem Wert, das voraussichtlich schwer absetzbar ist, darf von der Einschaltung nicht abgesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0002151Dokumentnummer
JJR_19910306_OGH0002_0010OB00001_9100000_001