Norm
AbgEO §23Rechtssatz
Die Bekanntmachung des Versteigerungsediktes soll den Parteien, aber auch den sonst Beteiligten, Gewähr für die Erzielung eines angemessenen Meistbotes bieten. Auch der Pfandgläubiger ist in diesen Schutzzweck einbezogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0002153Dokumentnummer
JJR_19910306_OGH0002_0010OB00001_9100000_002