RS OGH 1991/3/6 1Ob516/91, 1Ob49/00p, 5Ob244/03y, 8Ob161/08x, 2Ob27/13d, 5Ob49/22z

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Veröffentlicht am 06.03.1991
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Norm

ABGB §1077

Rechtssatz

Der Vorkaufsberechtigte muss eine Klausel, die - wegen drohender Ausübung des Vorkaufsrechtes in den Drittvertrag aufgenommen - sich deshalb des drittvertraglichen Synallagmas bewegt, als kaufvertraglichen "Fremdkörper" nicht übernehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 516/91
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 516/91
    Veröff: SZ 64/24 = EvBl 1991/122 S 565 = ecolex 1991,454
  • 1 Ob 49/00p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 49/00p
    Auch; Beisatz: Der Vorkaufsberechtigte muss solche Klauseln des Drittvertrags nicht übernehmen, die außerhalb des drittvertraglichen Synallagmas stehen und dem Verpflichteten keinen Vorteil bringen, die Ausübung des Vorkaufsrechts jedoch unbillig erschweren. (T1); Veröff: SZ 73/120
  • 5 Ob 244/03y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 244/03y
    Beis wie T1
  • 8 Ob 161/08x
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 161/08x
    Vgl aber; Beisatz: Die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten zu einer Vertragsklausel, die ihn verpflichtet, die vom Erstkäufer aufgewendeten Vertragserrichtungskosten zu ersetzen, ist zulässig, wenn sie die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht unbillig erschwert (hier: Verwendung des Drittvertrags durch den Vorkaufsberechtigten). (T2)
    Bem: Siehe auch RS0124640. (T3)
    Veröff: SZ 2009/45
  • 2 Ob 27/13d
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 27/13d
    Vgl; Beisatz: Hier: Gründe, aus denen dem Vorkaufsberechtigten die Einlösung unter den im Kaufvertrag vereinbarten Nebenbedingungen (§ 1077 ABGB) unmöglich oder unzumutbar gewesen wären. (T4)
  • 5 Ob 49/22z
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 49/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Zahlung der Maklerprovision durch die Käuferseite; keine unbillige Vereitelung der Ausübung des Vorkaufsrechts. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020188

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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