RS OGH 1991/3/7 8Ob4/91, 8Ob5/93, 8Ob34/98b, 8Ob110/98d, 8Ob11/07m, 8Ob31/07b, 8Ob10/08s, 8Ob70/11v,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1991
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Norm

KO §155

Rechtssatz

Nur die in dieser Bestimmung genannten Personen sind rekursberechtigt (taxative Aufzählung).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 4/91
    Entscheidungstext OGH 07.03.1991 8 Ob 4/91
    Veröff: SZ 64/25 = ÖBA 1991,600
  • 8 Ob 5/93
    Entscheidungstext OGH 22.04.1993 8 Ob 5/93
    Auch; Beisatz: Daher nicht der Masseverwalter. (T1)
  • 8 Ob 34/98b
    Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 Ob 34/98b
    Vgl; Beisatz: Hier: Rekursrecht des Gemeinschuldners gegen Bestätigung des Zwangsausgleichs verneint, weil der Ausgleichsantrag - soferne die Bestätigung dem Antrag entspricht - die Zustimmung zu diesem beinhaltet. (T2)
  • 8 Ob 110/98d
    Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 Ob 110/98d
    Vgl; Beisatz: Dem Gemeinschuldner ist ungeachtet der Beschränkung seines Rekursrechtes durch § 155 KO eine Anfechtung der Bestätigung des Zwangsausgleiches dann zuzubilligen, wenn von seinem Antrag abgewichen wurde. (T3); Veröff: SZ 72/137
  • 8 Ob 11/07m
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 11/07m
    Beis wie T1; Beisatz: Der Masseverwalter kann auch die Einleitung des Verfahrens über einen Zwangsausgleichsantrag nicht bekämpfen. (T4)
  • 8 Ob 31/07b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 31/07b
    Auch; Beisatz: Dem Masseverwalter kommt somit keine Rekurslegitimation gegen die Versagung der Bestätigung des Zahlungsplanes zu. (T5)
  • 8 Ob 10/08s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 10/08s
    Auch; Beisatz: Der Masseverwalter kann gegen die Bestätigung des Ausgleichs gemäß §155 Abs1 Z3 KO nur bei Nichtvorliegen der in §152a Abs1 Z1 und 2 KO genannten Voraussetzungen Rekurs erheben. Dem Masseverwalter kommt somit keine Rekurslegitimation gegen die Bestätigung des Zwangsausgleichs durch das Erstgericht zu. (T6); Beisatz: Diese für die Hauptsachenentscheidung geltende Regelung des §155 KO ist aus Wertungsgründen auch im Zwischenstreit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, das die Bestätigung des Zwangsausgleichs betrifft, anzuwenden. (T7)
  • 8 Ob 70/11v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 70/11v
    Beis wie T4; Beisatz: Gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem lediglich die a?limine?Zurückweisung eines Schuldnerantrags auf Abschluss eines Sanierungsplans aufgehoben wurde, steht weder dem Insolvenzverwalter, noch einem einzelnen Insolvenzgläubiger der Revisionsrekurs zu. (T8); Bem: Siehe auch RS0127774. (T9)
  • 8 Ob 48/18v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 48/18v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065305

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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