Norm
StGB §206 Abs1Rechtssatz
Das Tatbild dieses Versuchsdeliktes ist schon mit der Berührung der Geschlechtsteile erfüllt. Zur Deliktsvollendung ist (auf der subjektiven Tatseite) ein auf Beischlaf gerichteter Vorsatz erforderlich. Beischlaf ist das (wenn auch nur unvollständige) Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095118Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018