Norm
StPO §226Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO kann nur geltend gemacht werden, wenn der Antrag, dessen Ablehnung den Beschwerdegrund bildet, nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung gestellt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098653Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012