Norm
StPO §494aRechtssatz
Die Beseitigung des Strafausspruches entzieht dem (bekämpften) Widerrufsbeschluß die Grundlage (wie 11 Os 27, 28/89). Bei Neubemessung der Strafe faßt der OGH den Widerrufsbeschluß und verweist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Absehen vom Widerruf auf diesen Widerrufsbeschluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101897Dokumentnummer
JJR_19910307_OGH0002_0120OS00009_9100000_002