Norm
StPO §3Rechtssatz
Gemäß § 271 Abs 4 erster Satz zweiter Fall StPO ist die stenographische Aufzeichnung aller Aussagen und Vorträge auf rechtzeitiges Verlangen einer Partei und gegen vorläufigen Erlag der Kosten stets zu verfügen, mithin zwingend vorgesehen und daher keineswegs dem Ermessen des Gerichtes anheim gestellt. Die rechtzeitige Stellung eines solchen Antrages allein - ohne gleichzeitigen Erlag des für die Beiziehung eines Stenographen voraussichtlich erforderlichen Betrages - reicht allerdings noch nicht hin, die Verpflichtung des Gerichtes zur Anordnung der stenographischen Aufzeichnung zu begründen (EvBl 1947/710). Ist ein solcher Antrag jedoch mit dem Ersuchen verbunden, das Gericht möge die Höhe des zu leistenden Vorschusses bekanntgeben, dann läuft seine sofortige Abweisung - ohne Berücksichtigung des mit ihm verbundenen Ersuchens um Kostenbekanntgabe - dem Sinn des zweiten Falles des § 271 Abs 4 StPO, wie auch der richterlichen Anleitungspflicht (§ 3 StPO) zuwider. In Erfüllung seiner Anleitungspflicht hätte das Gericht dem Angeklagten die Höhe der erforderlichen Kosten bekanntgeben und eine angemessene Frist für dessen Erlag setzen müssen. Erst die Unterlassung des Erlags innerhalb dieser Frist hätte der Antrag zurückgewiesen werden dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096256Dokumentnummer
JJR_19910307_OGH0002_0150OS00031_9100000_001