RS OGH 1991/3/8 16Os13/91

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Norm

StPO §293 Abs3
StPO §345 Abs1 Z6

Rechtssatz

Haben die Geschwornen im ersten Rechtsgang eine Schuldfrage bereits unkorrigierbar, weil vom Obersten Gerichtshof bestätigt, bejaht, so verfehlt eine auf dazu im Widerspruch stehende (Eventualfragestellungen) Fragestellungen im zweiten Rechtsgang abzielende Nichtigkeitsbeschwerde ihre prozeßordnungsgemäße Ausführung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100301

Dokumentnummer

JJR_19910308_OGH0002_0160OS00013_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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