Norm
ASVG §135 Abs4Rechtssatz
Bei Inanspruchnahme von Wahlärzten (Fachärzten) werden die Reisekosten (Fahrtkosten) ersetzt, höchstens jedoch in dem Ausmaß, als Aufwendungen bis zu der dem Wohnsitz des Erkrankten nächstgelegenen Vertragsbehandlungsstelle entstanden wäre. (So auch § 41 Abs 9 der Satzung der Oö Gebietskrankenkasse).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083909Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_010OBS00409_9000000_002