Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Bei der Fassung des Unterlassungsbegehrens und Unterlassungsgebotes sind zwei Fragen auseinanderzuhalten, nämlich jene, ob das Begehren hinreichend bestimmt ist, und jene, wie weit es angesichts der - begangenen oder drohenden - Rechtsverletzung gehen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037518Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020