RS OGH 1991/3/12 5Ob506/91, 8Ob600/92

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

JN §1 CVIIa
Tir WWSLG §38 Abs2

Rechtssatz

Bei Weiderechten handelt es sich um Rechtsverhältnisse öffentlichrechtlicher Natur, denen ohne Eintragung in das Grundbuch absolute Wirkung zukommt und deren Ausübung und Ausübbarkeit unabhängig vom Willen des Berechtigten durch die Behörde überwacht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0045678

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0050OB00506_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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