Norm
JN §1 CVIIaRechtssatz
Bei Weiderechten handelt es sich um Rechtsverhältnisse öffentlichrechtlicher Natur, denen ohne Eintragung in das Grundbuch absolute Wirkung zukommt und deren Ausübung und Ausübbarkeit unabhängig vom Willen des Berechtigten durch die Behörde überwacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0045678Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0050OB00506_9100000_001