RS OGH 1991/3/12 5Ob19/91, 5Ob14/08g, 5Ob47/13t, 5Ob144/13g

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

GBG §27
GBG §94 C

Rechtssatz

Urkunden, welche die Legitimation des Ausstellers nachweisen, gelten als wesentlicher Bestandteil der Haupturkunde. Sie sind gleich jenen Urkunden, durch die das einzutragende Recht oder die Löschung des Rechts unmittelbar begründet wird, in die grundbücherliche Erledigung einzubeziehen und in die Urkundensammlung aufzunehmen. Als Urkunden, "auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll", haben sie den Anforderungen des § 27 GBG zu entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 19/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 5 Ob 19/91
  • 5 Ob 14/08g
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 14/08g
    Ähnlich; Beisatz: Nach heutiger Auffassung zählen zu den Urkunden im Sinn des § 27 GBG alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbuchseintragung stützt. (T1)
  • 5 Ob 47/13t
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 47/13t
    Vgl auch; Veröff: SZ 2013/74
  • 5 Ob 144/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 144/13g
    Auch; Beisatz: Die Rangordnungserklärung ist somit eine Urkunde, „auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll“, und der darin erwähnte Treuhänder ist insoweit die „an dem Rechtsgeschäft“ beteiligte Person, als ihm die Liegenschaftseigentümerin durch die Rangordnungserklärung die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten und deren Verwendung im Sinn des § 57a Abs 4 GBG ermöglicht. Die Rangordnungserklärung nach § 57a GBG muss daher gemäß § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060461

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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