Norm
ZPO §235 ERechtssatz
Wird die nicht gänzliche Erledigung des Klagebegehrens durch das Ersturteil vom Kläger weder in der Berufung noch in der Revision gerügt, ist davon auszugehen, dass der nicht erledigte Teil aus dem Verfahren ausgeschieden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039606Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017