RS OGH 1991/3/12 10ObS53/91

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z1
ASVG §176 Abs1 Z7

Rechtssatz

Auf einem Weg zum und vom Ort einer Pflichtenausübung eines Mitgliedes der freiwilligen Feuerwehr besteht dann kein Unfallversicherungsschutz, wenn die Zurücklegung des Weges keine wesentliche Ursache des Unfalles ist, sondern sich der Unfall nur gelegentlich der Zurücklegung des Weges eignet. Das Feuerwehrmitglied genießt auf solchen Wegen keinen weitergehenden Versicherungsschutz als bei der Pflichtenausübung selbst. (Hier: Kein Arbeitsunfall, wenn der Versicherte von zwei fremden Hunden zu Sturz gebracht wurde, die mit seinem (mitgeführten) Hund gerauft hatten und über den Kläger hergefallen waren, nachdem es ihm durch Schreien, Schlagen und Treten gelungen war, sie von seinem Hund abzuwehren).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084910

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_010OBS00053_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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