Norm
ASVG §175 Abs2 Z1Rechtssatz
Auf einem Weg zum und vom Ort einer Pflichtenausübung eines Mitgliedes der freiwilligen Feuerwehr besteht dann kein Unfallversicherungsschutz, wenn die Zurücklegung des Weges keine wesentliche Ursache des Unfalles ist, sondern sich der Unfall nur gelegentlich der Zurücklegung des Weges eignet. Das Feuerwehrmitglied genießt auf solchen Wegen keinen weitergehenden Versicherungsschutz als bei der Pflichtenausübung selbst. (Hier: Kein Arbeitsunfall, wenn der Versicherte von zwei fremden Hunden zu Sturz gebracht wurde, die mit seinem (mitgeführten) Hund gerauft hatten und über den Kläger hergefallen waren, nachdem es ihm durch Schreien, Schlagen und Treten gelungen war, sie von seinem Hund abzuwehren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084910Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_010OBS00053_9100000_001