Norm
UVG §22 Abs1Rechtssatz
Bei dem Rückforderungsanspruch gegen das Kind nach § 22 Abs 1 Satz 1 UVG handelt es sich im Wesen um einen Bereicherungsanspruch, bei den Ersatzansprüchen gegen den Vertreter des Kindes die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner um Schadenersatzansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076903Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020