Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Wird etwa einem Beklagten - wenn auch in Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot ("insbesondere ...") - geboten, "irreführende" oder "kreditschädigende" Behauptungen schlechthin zu unterlassen, dann würde das dem Kläger die Exekutionsführung wegen jeglicher irreführender oder kreditschädigender Angaben ermöglichen. In solchen Fällen stellt sich in Wahrheit nur das Problem, ob der Spruch nicht zu weit gefasst ist. Diese Frage ist aber nach dem materiellen Recht zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037581Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020