- 4 Ob 17/91
Veröff: ÖBl 1991,105 = WBl 1991,265
- 4 Ob 16/91
nur: Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder - wenngleich das nur in neueren Gesetzen ausdrücklich gesagt wird (
§ 81 Abs 1 UrhG;
§ 147 Abs 1 PatG idF Nov 1977) - drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrages und Urteilsspruches ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. (T1)
Veröff: ÖBl 1991,108
- 4 Ob 90/93
nur: Gegenstand des Urteilsantrages und Urteilsspruches ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. (T2)
- 4 Ob 164/93
Auch
- 4 Ob 47/94
nur T1
- 4 Ob 74/94
nur: Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder - wenngleich das nur in neueren Gesetzen ausdrücklich gesagt wird (
§ 81 Abs 1 UrhG;
§ 147 Abs 1 PatG idF Nov 1977) - drohend bevorstehen. (T3)
- 6 Ob 1002/95
Entscheidungstext OGH 26.01.1995 6 Ob 1002/95
nur T3
- 4 Ob 87/94
Auch
- 4 Ob 106/94
Auch; Veröff: SZ 67/161
- 4 Ob 56/95
nur T1
- 4 Ob 60/95
nur T1
- 4 Ob 73/95
nur T1
- 4 Ob 90/95
nur T2
- 4 Ob 1011/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 4 Ob 1011/96
Auch; nur T2
- 4 Ob 2115/96z
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2115/96z
nur T1
- 4 Ob 2077/96m
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2077/96m
nur T1
- 4 Ob 2369/96b
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2369/96b
nur: Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen. (T4)
Beisatz: Gegenstand des Urteilsantrages und des Urteilsspruches ist daher immer nur die konkrete Verletzungshandlung. (T5)
- 4 Ob 7/97a
Auch; nur T2; Beisatz: Werden in einem Urteilsspruch Beispielsfälle unter "insbesondere" angeführt, so wird das Unterlassungsgebot dadurch nur verdeutlicht, nicht aber eingeschränkt. (T6)
- 4 Ob 314/97y
Auch; nur T2; Beisatz: Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat nur Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. (T7)
- 4 Ob 95/98v
Auch; nur T4; Beis wie T5
- 4 Ob 174/98m
Auch; nur T2; nur T4; Beis wie T6
- 5 Ob 33/99k
nur T3; Beisatz: Das Klagebegehren muss die Unterlassungspflicht so deutlich kennzeichnen, dass ihre Verletzung gemäß
§ 355 EO exekutiv verfolgt werden kann. (T8)
- 4 Ob 172/00y
Auch; nur T2
- 4 Ob 244/01p
nur T2
- 4 Ob 131/02x
nur T2
- 4 Ob 75/03p
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 4 Ob 111/03g
nur T2
- 4 Ob 38/04y
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T8
- 4 Ob 54/05b
Auch; Beis wie T7
- 6 Ob 273/05y
Beisatz: Der durch eine herabsetzende Äußerung Betroffene hat nur Anspruch auf Untersagung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. Gegenstand des Urteilsantrags (Sicherungsantrags) ist demnach nur die konkrete Verletzungshandlung. (T9)
- 9 ObA 104/07w
Vgl auch; nur T4
- 17 Ob 40/08v
Auch; nur T4
- 4 Ob 177/09x
Vgl auch; Beis wie T7
- 4 Ob 93/10w
Vgl auch; nur: Gegenstand des Urteilsantrages und Urteilsspruches ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. (T10)
- 4 Ob 88/10k
Auch; nur T2
- 4 Ob 7/11z
Vgl auch; Beis wie T2
- 17 Ob 16/11v
Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 16/11v
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Eingriff in das Namensrecht. (T11)
- 4 Ob 42/12y
Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 42/12y
Vgl auch; Beisatz: Bei Urheberrechtsverletzungen ist in erster Linie auf jenes Verwertungsrecht abzustellen, das durch die konkrete Verletzungshandlung berührt wird. (T12)
Beisatz: Hier: Amtswegige Neuformulierung des Spruchs. (T13)
- 17 Ob 27/11m
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 17 Ob 27/11m
Vgl auch; nur T2
- 4 Ob 79/12i
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 79/12i
Vgl auch
- 4 Ob 79/13s
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 79/13s
Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13
- 6 Ob 134/16y
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 134/16y
Vgl; Beisatz: Im Kreditschädigungsrecht nach
§ 1330 ABGB sind der von einer Äußerung erzeugte Eindruck und der Kontext, in dem die Äußerung getätigt wurde, bereits bei der Auslegung der Äußerung zu berücksichtigen, nicht aber selbst zum Gegenstand des Klagebegehrens zu machen. Eines auf einen bestimmten unrichtigen Eindruck bezugnehmenden (einschränkenden) Zusatzes im Klagebegehren bedarf es daher nicht. (T14)
- 1 Ob 100/17p
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 100/17p
Auch; Beis wie T6
- 4 Ob 190/17w
Auch
- 4 Ob 175/20v
Vgl
- 9 Ob 57/20b
Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterlassungsklage des VKI. (T15)