Norm
BetriebshilfeG §5Rechtssatz
Hat der Sozialversicherungsträger auf Grund von Anträgen auf Leistungen nach dem BetriebshilfeG der Klägerin nicht nur seit 01.07.1982 monatliche Beiträge nach § 5 BetriebshilfeG vorgeschrieben und diese bis 30.06.1987 wirksam entrichteten Beiträge ununterbrochen unbeanstandet angenommen, sondern ihr anläßlich zweier Geburten für die Zeit vom 01.07.1982 bis 11.08.1982 Wochengeld (nach dem BetriebshilfeG) von zehntausendfünfhundert Schilling und für die Zeit vom 03.09.1984 bis 24.02.1984 Wochengeld (nach dem BetriebshilfeG) von achtundzwanzigtausendzweihundertfünfzig Schilling gewährt, so können diese Anträge der Klägerin nur als (gleichzeitige) Anmeldung zur Pflicht - Zusatz - Krankenversicherung verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052677Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_010OBS00040_9100000_001