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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §143 Abs2 idF 1994/550;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des S in H, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien 1., Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 23. März 1999, Zl. 320493/1-III 8/99, betreffend Funktionszulage gemäß § 74 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht - nunmehr als Gruppeninspektor der Justizwache - seit dem 1. Juli 1987 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt S. (im Folgenden nur Justizanstalt), wo er (formell seit 1. März 1998) mit dem Arbeitsplatz "Stellvertreter Sachbearbeiter Allgemeine Vollzugsangelegenheiten" (Arbeitsplatznummer 56) betraut war. Sein früherer Arbeitsplatz wurde im Zuge der Besoldungsreform 1994 als Posten des "Dienstführenden in Einsatzfunktion Allgemeiner Justizwachedienst" (Arbeitsplatznummer 58) der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe E 2a zugeordnet. Gleichzeitig wurde ein Arbeitsplatz "Stellvertreter Sachbearbeiter Allgemeine Vollzugsangelegenheiten" mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 (Arbeitsplatznummer 56) geschaffen. Mit Erklärung vom 18. Juli 1995 hat der Beschwerdeführer gemäß § 262 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 seine Überleitung in die Verwendungsgruppe E2a des Exekutivdienstes bewirkt. Auf Grund der Geschäftsverteilung der Justizanstalt war er ab dem Jahre 1990 ständig als zweiter Stellvertreter und seit dem 1. Juni 1995 als erster Stellvertreter des Sachbearbeiters Allgemeine Vollzugsangelegenheiten tätig.
Einen (dem Verwaltungsakt nicht angeschlossenen) Bericht des Leiters der Justizanstalt vom 18. Februar 1998 zur Betrauung des Beschwerdeführers mit dem Arbeitsplatz "Stellvertreter Sachbearbeiter Allgemeine Vollzugsangelegenheiten" (Arbeitsplatznummer 56) nahm der Bundesminister für Justiz mit Schreiben vom 24. Februar 1998 zur Kenntnis und ersuchte ihn, dem Beschwerdeführer nachweislich mitzuteilen, dass der Arbeitsplatzwechsel für ihn derzeit keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung bewirken würde.
Mit Schreiben vom 12. März 1998 ersuchte der Beschwerdeführer "auf Grund einer Dienstgebermitteilung, mit der (ihm) der Arbeitsplatz Nr. 56 'allgemeine Vollzugsangelegenheiten - Stellvertr. Sachbearbeiter' zugewiesen" worden sei, um bescheidmäßige Feststellung der ihm gebührenden Zulagen. Seit Juni 1996 werde der vormals auf dem Arbeitsplatz Nummer 55 tätige Beamte nicht mehr auf dieser Planstelle verwendet. Da aber die auf diesem Arbeitsplatz anfallenden Arbeiten dringend erledigt werden müssten, sei BInsp. S. durch den Anstaltsleiter interimistisch mit der Führung des Referates "Allgemeine Vollzugsangelegenheiten (Sachbearbeiter)" betraut worden. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer, da er zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre in den Referaten des Vollzuges tätig gewesen sei, mit der Durchführung der Aufgaben des Arbeitsplatzes Nr. 56 (stellvertretender Sachbearbeiter) vom Leiter der Justizanstalt beauftragt worden. Diese Aufgaben habe er immer korrekt erledigt. Er ersuche daher um Feststellung, ab welchem Zeitpunkt ihm die für diesen Arbeitsplatz gebührende Funktionszulage zuerkannt werde.
Da die belangte Behörde über diesen Antrag nicht fristgerecht entschied, erhob der Beschwerdeführer am 14. Dezember 1998 Säumnisbeschwerde. Das Verfahren wurde infolge Erlassung des angefochtenen Bescheides mit hg. Beschluss vom 21. April 1999, Zl. 98/12/0512, eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf "Zuerkennung" einer Funktionszulage gemäß § 74 GehG und "auf Zeitanrechnung auf die Einschulung" ab.
Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsverfahrens und der maßgeblichen Rechtslage stellte sie fest, der Beschwerdeführer sei Beamter der Verwendungsgruppe E2a der Justizanstalt. Sein Arbeitsplatz sei derzeit "Stellvertreter Sachbearbeiter Allgemeine Vollzugsangelegenheiten" mit der Arbeitsplatznummer 56. Er sei mit diesem Arbeitsplatz, der im Sinne des § 143 Abs. 1 BDG 1979 unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979, Punkt 9.9. lit. d genannten Richtverwendung während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe E2a zugeordnet sei, mit Wirksamkeit vom 1. März 1998 betraut. Mit Erlass vom 24. Februar 1998, Zl. 511.043/5-III 8/98, habe das Bundesministerium für Justiz den Bericht des Leiters der Justizanstalt vom 18. Februar 1998 über seine Betrauung mit dem genannten Arbeitsplatz zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer sei für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 28. Februar 1998 auf einem Arbeitsplatz als "Dienstführender in Einsatzfunktion" verwendet worden, welcher ebenfalls der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe E2a zugeordnet gewesen sei.
Rechtlich führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen begründend aus, dass gemäß Punkt 9.9. lit. d der Anlage 1 des BDG 1979 als Verwendung der Grundlaufbahn im Justizwachedienst etwa die Stelle des Stellvertreters eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre dieser Tätigkeit (Einschulungsphase) gelte. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei unter Bedachtnahme auf diese Richtverwendung im Sinne der Bestimmungen des BDG 1979 zugeordnet. Nach Ablauf dieser Einschulungsphase wäre der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe E 2a zuzuordnen. Dem Beamten dieser Verwendungsgruppe würde sodann die Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 gemäß § 74 GehG gebühren. Auf Grund des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 seien unter anderem alle Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe W2 und W3 mit Wirkung ab 1. Jänner 1995 nach den (neuen) Verwendungsgruppen E 2a und E 2b zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Richtverwendungen einer dieser Verwendungsgruppen und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Der Arbeitsplatz "Stellvertreter Sachbearbeiter Allgemeine Vollzugsangelegenheiten" (Arbeitsplatznummer 56) sei mit Wirkung ab 1. Jänner 1995 neu eingerichtet worden. Die Aufnahme dieses Arbeitsplatzes in die Geschäftseinteilung der Justizanstalt und eine definitive Besetzung seien daher erst ab diesem Zeitpunkt zulässig und möglich gewesen. Der Leiter der Justizanstalt habe mit der Erstellung der Geschäftseinteilung für das Kalenderjahr 1995 "im eigenen Wirkungsbereich" festlegen müssen, welcher Bedienstete zur Besorgung dieser Aufgaben heranzuziehen sei.
Im Hinblick darauf könne der Beginn der fünfjährigen Einschulungsphase auf diesem Arbeitsplatz daher frühestens mit diesem Zeitpunkt angesetzt werden. Andere generell mit E 2a/Grundlaufbahn bewertete Tätigkeiten als "Dienstführer in Einsatzfunktion", d.h. die Tätigkeiten als Beamter (so genannter "Springer"), der zu wechselnden Vertretertätigkeiten von an Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe E 2a tätigen Sachbearbeitern herangezogen werde, könnten in die Einschulungsphase nicht eingerechnet werden, weil sie nicht auf diesem (neu eingerichteten) Arbeitsplatz absolviert worden seien. Das System des BDG 1979 mache die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten jeweils von der Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes abhängig. Es könne daher auch im Beschwerdefall das Gesetz nur dahingehend interpretiert werden, dass die gesamte fünfjährige Einschulungsphase auf den konkreten Arbeitsplatz bezogen zu sehen sei. Tätigkeiten, die in gleichartiger oder ähnlicher Verwendung, jedoch auf einem anderen Arbeitsplatz verrichtet worden seien, müssten daher bei der Beantwortung dieser Frage außer Betracht bleiben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Bezüge in gesetzmäßiger Höhe, insbesondere auf die Funktionszulage im Sinne des § 74 GehG in Verbindung mit den Bestimmungen des BDG 1979, durch unrichtige Anwendung dieser Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1 und 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
Gemäß § 74 Abs. 1 erster Satz GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. (Es folgt eine Aufzählung der in den Verwendungsgruppen E1 und E2a vorgesehenen Funktionsgruppen, denen jeweils eine nach vier Funktionsstufen unterteilte, in Schilling- bzw. Eurobeträgen festgesetzte Funktionszulage zugeordnet wird.)
Gemäß Punkt 9.9. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 zählt im Justizwachdienst die Tätigkeit des Stellvertreters eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase) zu den Verwendungen der Grundlaufbahn (und ist daher keiner Funktionsgruppe im Sinne des § 74 Abs. 1 GehG zugeordnet). Gemäß Punkt 9.8. lit. d der genannten Anlage sind Verwendungen der Funktionsgruppe 1 im Justizwachdienst (z.B.) Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:
Vorauszuschicken ist, dass sich der Gegenstand des Verfahrens aus dem Antrag des Beschwerdeführers ergibt. Jener ist gerichtet auf Gebührlichkeit einer Funktionszulage und stützt sich auf das Vorbringen, dass ihm der Arbeitsplatz 56 "Stellvertreter Sachbearbeiter Allgemeine Vollzugsangelegenheiten" de facto ab Juni 1996 vom Leiter der Justizanstalt übertragen worden sei. Im Verfahren war daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt unter Zugrundelegung dieser Verwendung eine Funktionszulage und bejahendenfalls in welcher Funktionsgruppe und Funktionsstufe gebührt.
Zu der bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes (als Vorfrage der Beurteilung der Gebührlichkeit der Funktionszulage) nach den Grundsätzen des Besoldungsreformgesetzes 1994 einzuhaltenden Vorgangsweise wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die grundlegenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195 (mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur) verwiesen.
Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich eine Gegenüberstellung dieses dem Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen also die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraus. Dazu bedarf es besonderen Fachwissens, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten bzw. der konkreten Zuordnung von Punkten innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien treffen zu können.
Der abstrakt umschriebene Arbeitsplatz gemäß Punkt 9.9. (bzw. 9.8.) lit. d der Anlage 1 des BDG 1979 wird somit im weiteren Verfahren - nach der maßgebenden Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994 (vgl. § 143 Abs. 2 iVm § 245 Abs. 2 BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994) - im Sinn der Grundsätze des vorgenannten Erkenntnisses zu analysieren und dem konkreten (nach den Aufgaben zu spezifizierenden) Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gegenüberzustellen sein. Dies erfordert jedenfalls eine Aufschlüsselung der Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz "Stellvertreter Sachbearbeiter Allgemeine Vollzugsangelegenheiten" (Arbeitsplatz 56). Sofern es sich nicht um idente Tätigkeiten handelt, ist weiters die Bewertung der jeweiligen Teiltätigkeiten geboten, um das Ausmaß jener Tätigkeiten herauszufiltern, die der Bewertung der Richtverwendung nach dem genannten Punkt 9.9. lit. d entsprechen.
Maßgebend heranzuziehen sind dafür zunächst die ressortspezifischen Richtverwendungen (beim Stellvertreter eines Betriebsleiters im Justizwachdienst also für die Grundlaufbahn jene nach Punkt 9.9. lit. d des Anhanges zum BDG 1979). Für die Ermittlung des Inhaltes der Richtverwendung kommen nur jene 1994 existenten Arbeitsplätze von stellvertretenden Betriebsleitern in Betracht, deren damalige Inhaber 1994 erst in der Einschulungsphase befindlich waren. Läge sodann der in Punkten ausgedrückte Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unter jenem der genannten Richtverwendung, so stünde fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers jedenfalls der Grundlaufbahn zuzuordnen wäre. Gegenteiliges würde gelten, wenn eine Analyse der Richtverwendung 9.8. lit. d des Anhanges zum BDG 1979 (Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg) ergeben würde, dass dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eine höherer Funktionswert zukommt als der für die Grundlaufbahn maßgebenden Richtverwendung.
Die Frage, ob die Einschulungsphase nur auf diesem oder auch auf einem anderen Arbeitsplatz erfüllt werden kann, stellt sich nach den dargestellten gesetzlichen Erfordernissen nicht.
Da die belangte Behörde somit infolge einer irrigen Rechtsansicht kein zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung des für die Gebühr noch verzeichneten Schillingbetrages gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am 25. Februar 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120142.X00Im RIS seit
26.04.2004