Norm
BSVG §124 Abs1Rechtssatz
Gegen die Bestimmung des § 124 Abs 1 BSVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche Regelung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit ist zum Großteil historisch gewachsen und die Differenzierung erfolgt dabei nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen, nämlich nach Berufsgruppen sodass an gleiche Tatbestände jeweils gleiche Rechtsfolgen geknüpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053309Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014