RS OGH 1991/3/12 5Ob100/90, 5Ob28/92, 5Ob29/92, 5Ob161/10b, 5Ob159/10h, 5Ob187/11b, 5Ob135/18s

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

GBG §81 Abs2
GBG §123 Abs1
Eur Fristenübk Art1
Eur Fristenübk Art5

Rechtssatz

Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden zwar grundsätzlich bei der Berechnung der Frist mitgezählt. Fällt aber der letzte Tag einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen solchen Tag, so wird die Frist dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060996

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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