Norm
GBG §81 Abs2Rechtssatz
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden zwar grundsätzlich bei der Berechnung der Frist mitgezählt. Fällt aber der letzte Tag einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen solchen Tag, so wird die Frist dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060996Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018