Norm
ASVG §175Rechtssatz
Eine Verfrühung des Körperschadens durch den Unfall um mehr als ein Jahr ist jedenfalls erheblich, mag er auch erst lange Jahre nach dem Unfall (hier: 26) aufgetreten sein).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083987Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2015