RS OGH 1991/3/12 5Ob19/91, 5Ob134/95, 5Ob150/05b, 5Ob47/13t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1991
beobachten
merken

Norm

GBG §53 Abs3

Rechtssatz

Die Unterschrift des Machtgebers auf einer solchen Vollmacht bedarf - wie das Rangordnungsgesuch selbst (§ 53 Abs 3 GBG) - der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 19/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 5 Ob 19/91
  • 5 Ob 134/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 134/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: keine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des einschreitenden Masseverwalters, wenn die Genehmigungsklausel des Konkursgerichtes (hier: für ein Ranganmerkungsgesuch) vorliegt. (T1)
    Veröff: SZ 68/200
  • 5 Ob 150/05b
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 5 Ob 150/05b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Entbehrlichkeit der Beglaubigung der Unterschrift der für die Antragstellerin einschreitenden Person wäre nur dann gegeben, wenn die genehmigte Urkunde sie auch als Einschreiter umfasst. (T2)
    Beisatz: Hier: Sachwalter. (T3)
  • 5 Ob 47/13t
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 47/13t
    Auch; Beisatz: Auch eine „qualifizierte“ Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB ohne notarielle oder gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift ist nicht ausreichend. (T4); Veröff: SZ 2013/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060852

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten