Norm
AVG §68Rechtssatz
Für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem dieses bei dem Grundbuchsgericht einlangte (§ 93 GBG). Dies gilt auch für das Rekursgericht (EvBl 1959/367) und folgerichtig auch für den OGH. Auf die spätere Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs 4 lit d AVG kommt es daher umso weniger an, als die Aufhebung von Bescheiden nach der genannten Gesetzesstelle nach herrschender Meinung nur ex nunc wirkt.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0061117 zititert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061117;RS0049588Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020