RS OGH 1991/3/12 5Ob19/91, 5Ob144/13g

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

GBG §27

Rechtssatz

Ein Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung gehört zu den in § 27 GBG angeführten Urkunden. Darum genügt für den Einschreiter, der das Rangordnungsgesuch im Namen des grundbücherlichen Liegenschaftseigentümers unterfertigt und einbringt, auch keine bloße Vertretungslegitimation für Verfahrenshandlungen; er muss vielmehr mit der Vollmacht ausgestattet sein, die Grundbuchsurkunde auszustellen. Die Unterschrift des Machtgebers auf einer solchen Vollmacht bedarf - wie das Rangordnungsgesuch selbst (§ 53 Abs 3 GBG) - der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 19/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 5 Ob 19/91
  • 5 Ob 144/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 144/13g
    Vgl auch; Beisatz: Die Rangordnungserklärung ist somit eine Urkunde, „auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll“, und der darin erwähnte Treuhänder ist insoweit die „an dem Rechtsgeschäft“ beteiligte Person, als ihm die Liegenschaftseigentümerin durch die Rangordnungserklärung die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten und deren Verwendung im Sinn des § 57a Abs 4 GBG ermöglicht. Die Rangordnungserklärung nach § 57a GBG muss daher gemäß § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060468

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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